AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Vermietung Event-Tools (Grabberbox, Fotobox)

 

1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Event-Tool Lieferungen und Leistungen von smartworks, vertreten durch Roy Fritzsche, Markt 16, 09514 Pockau-Lengefeld nachstehend als smartworks bezeichnet. 

1.2 Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. 

1.3 Diese AGB gelten als vereinbart, bei Erteilung eines Auftrages, Unterschrift des Angebots bzw. mit Schließung des Mietvertrags. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, smartworks erkennt diese schriftlich an. 

2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung 

2.1 Ein Vertrag kommt grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Mietvertrags zustande. 

2.1.1 smartworks erbringt mit der Fotobox ausschließlich Leistungen zur digitalen Aufzeichnung und Reproduktion von Bildaufnahmen. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen, sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. 

2.2 smartworks erbringt die Leistungen durch die Bereitstellung von geeigneten Geräten (Fotobox, Greifer). 

2.3 Einen Erfolg ihrer Leistungen (z.B. einer besonderen Werbeaktion durch die Benutzung der Fotobox, Greifer) im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet smartworks nicht. 

2.4 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist ausschließlich der Mietvertrag, der Auftrag oder das unterschriebene Angebot maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Angaben und Mitteilungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

2.5 Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen vom Mietvertrag werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Kunden anerkannt worden sind. 

3. Zahlungsvereinbarungen 

3.1 Zahlungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels an smartworks zu leisten. 

3.2 Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang-und Endzeiten von Veranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen. Die Restzahlung der Vergütung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig. 

4. Vertragliche Rücktrittsrechte 

4.1 Dem Kunde wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Im Fall eines Rücktritts des Mieters werden folgende Beträge in Rechnung gestellt: 

  • bei Rücktritt nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrecht (14 Tage): 60% des Mietpreises, 
  • bei Rücktritt 3 Wochen vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises, bei Rücktritt 1 Woche vor Mietbeginn:90 % des Mietpreises 

4.2 Bei nach Vertragsschluss smartworks bekannt gewordener Vermögens-verschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Kunden ist smartworks zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht smartworks ungeachtet weiterer gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettomietpreises der bestellten, aber nicht bezahlten Ware zu. Dem Mieter wird der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. 

 

5. Vertragspflichten und Haftung 

5.1 smartworks haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Für sonstige Schäden haftet smartworks nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

5.2 Der Kunde hat die Ware sorgsam zu behandeln. Die Ware ist vom Mieter im gleichen Zustand und in gleicher Verpackung wieder zurückzugeben. 

5.3 Bei Schäden ist der Kunde verpflichtet, smartworks unverzüglich Mitteilung über den Schaden zu machen. Es ist ein Protokoll anzufertigen mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadensumfang und
 -hergang zu beschreiben. 

5.4 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit, sowie Hin-und Rücktransport an der Ware entstehen.
 Bei Schäden oder Verlust haftet er insbesondere 

  • für erforderliche Reparaturkosten,
  • bei Totalschaden, Diebstahl oder Verlust den Wiederbeschaffungswert der Ware,
  • für erforderliche Gutachterkosten,
  • bei Schäden für den merkantilen Minderwert,
  • für smartworks entstehenden Ausfallschaden für die Dauer einer Reparatur bzw. im Falle von 

Diebstahl oder Verlust für die angemessene Dauer einer Ersatzbeschaffung. 

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware am ersten Werktag nach der Veranstaltung zurückzugeben, insofern keine Abholung vereinbart wurde. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter entstehende Schäden zu ersetzen (z.B. entgangener Gewinn bei unmöglich gewordener Weitervermietung). 

6. Mitwirkungspflicht des Kunden 

6.1 Der Kunde wird smartworks bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals von smartworks zum zeitgerechten Aufbau vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte. 

6.2 Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten. Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts-und Parkberechtigungen sind durch den Kunden zu beschaffen und bis spätestens 3 Werktagen vor der Veranstaltung an smartworks zu übergeben. 

6.3 Für geeignete Stromquellen (in der Regel 220V/16A Schukoanschluss) und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde verantwortlich. 

6.4 Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (zu Marketingzwecken) geben. 

7. Leistungsstörung 

7.1 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von smartworks aus dem Vertrag unberührt. 

7.2 Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich smartworks um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von smartworks nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. 

7.3 smartworks ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund, durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung von smartworks oder von smartworks berechtigten Personen gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Alle Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt. 

8. Datenspeicherung und Nutzungsrechte 

8.1 smartworks ist berechtigt, Daten über den Kunden, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke i.S. d. geltenden Datenschutzgesetzen zu verwenden. 

8.2 smartworks ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss des Vertrages den Kunden als Referenzkunden zu Werbe-oder Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Der Mieter kann dem jederzeit widersprechen. 

8.3 smartworks steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 

8.4 smartworks überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an dessen Gäste / Veranstaltungsteilnehmer. Dieses Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung von smartworks an den Kunden über. 

9. Schriftformklausel, Schlussbestimmungen 

9.1 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Kollisionsnormen des EGBGB ist ausgeschlossen. 

9.3 Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Pockau-Lengefeld. 9.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Marienberg vereinbart. 

9.5 Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.